§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen "Bürgerverein Stieldorf e.V." und hat seinen Sitz in Stieldorf.
(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegburg eingetragen.
§ 2 Aufgaben des Vereins
Der Verein hat die Aufgabe, die gemeinsamen Belange und Interessen der Einwohner des Ortes Stieldorf zu wahren und zu fördern. Zu seinen Aufgaben gehört demnach sowohl die Überwachung der Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben als auch die Pflege der Geselligkeit und kultureller Veranstaltungen. Der Verein ist überparteilich.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder Einwohner des Ortes Stieldorf werden.
(2) Personen, die nicht in Stieldorf wohnen, aber Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken sind,
die in Stieldorf oder in unmittelbarer Nähe liegen und aus diesem Grunde oder auch aus anderen
den Zielen des Vereins verbunden fühlen, können als Mitglieder durch den Vorstand
aufgenommen werden.
(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar, ihre Ausübung kann auch nicht einem anderen
überlassen werden.
(4) Vergünstigungen, die Mitglieder bei Veranstaltungen des Vereins gewährt werden, kommen in
gleicher Weise deren Ehegatten und Kinder unter 18 Jahren zugute.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird erworben:
(a) Bei Personen, die unter § 3 Abs.1 fallen, durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
(b) Bei Personen, die unter § 3 Abs.2 fallen, durch schriftliche Bestätigung der Aufnahme durch den
Vorstand und Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch den Tod des Mitgliedes,
b) durch Kündigung,
c) durch Ausschluss.
(2) Die Kündigung muss schriftlich; sie kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
Schluss eines jeden Quartals ausgesprochen werden.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur erfolgen, wenn es den Interessen des Vereins
zuwiderhandelt oder sein Verhalten sich nachteilig auf den Verein auswirken kann.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss ist dem
ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats nach Zustellung der
Mitteilung des Ausschlusses steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht des Einspruchs zu.
Der Einspruch ist beim Vorstand einzulegen und schriftlich zu begründen. Über den Einspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung. Der Rechtsweg ist
ausgeschlossen. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
§ 6 Beitrag
(1) Der Beitrag beträgt ab 01.Januar 2012 12.- € pro Jahr und wird jährlich erhoben.
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Höhe des Betrages durch Beschluss neu festsetzen.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer/in.
Dem Vorstand sind bis zu 7 Beisitzer beigeordnet. Vorstand nach § 26 BGB sind der 1.Vorsitzender und der 2.Vorsitzender. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
§ 8 Bestellung und Abberufung des Vorstandes
(1) Der Vorstand und die Beisitzer werden durch Beschluss der Mitglieder in einer
Mitgliederversammlung auf die Dauer von Zwei Jahren gewählt.
(2) Der Vorstand und die Beisitzer können jederzeit durch die Wahl eines neuen Vorstandes und neuer
Beisitzer abgelöst werden, wenn der Vorstand seine Pflichten gröblich verletzt oder zur
ordnungsgemässen Geschäftsführung nicht fähig ist.
(3) Die Neuwahlen des Vorstandes und der Beisitzer muss Gegenstand der Tagesordnung einer
fristgerecht einberufenen Mitgliederversammlung sein.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; er nimmt die satzungsgemässen Aufgaben wahr
und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Vorstandssitzungen, an denen die Beisitzer
ebenfalls teilnehmen, finden grundsätzlich einmal im Monat statt und werden von dem
Vorsitzenden einberufen.
(3) Der Schriftführer führt die Niederschrift über die Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen. In der Niederschrift sind die gefassten Beschlüsse im Wortlaut unter
Angabe des Abstimmungsergebnisses aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu
unterschreiben. Auf Antrag ist bei Vorstandssitzungen die abweichende Meinung eines
Vorstandsmitgliedes festzuhalten. Der Schriftführer erledigt ferner den anfallenden Schriftverkehr
nach Vorstandsbeschluss.
(4) Der Kassenwart/in führt die Kassenbücher. Er sorgt für den rechtzeitigen Eingang der Beiträge
und sonstigen Einnahmen und leistet die erforderlichen Ausgaben, Verbindlichkeiten des Vereins
darf der Kassenführer/in nur begleichen, wenn sie in Ausführung eines Vorstandsbeschlusses
oder eines Beschlusses der Mitgliederversammlung entstanden sind. Der Kassenwart wird im
Behinderungsfall von einem Beisitzer vertreten und bei der Durchführung seiner Aufgaben
entlastet. Der Vortand hat über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins in der
Jahreshauptversammlung seinen Kassenbericht zu erstatten.
(5) Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens zwei
Mitglieder des Vorstandes oder zwei Beisitzer verlangt wird.
(6) Die Einladung muss mindestens 3 Tage vor dem Sitzungstag erfolgen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird schriftlich durch den Vorsitzenden unter Mitteilung der vom
Vorstand beschlossenen Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss 7 Tage vor dem
Versammlungstermin zugestellt werden.
(2) Ein gültiger Beschluss kann nur über die Punkte gefasst werden, die Gegenstand der
Tagesordnung sind. Die Tagesordnung kann auf Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss der
Mitgliederversammlung ergänzt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der erschienen
Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Auf Antrag von 10 erschienen Mitgliedern
wird über einen Punkt der Tagesordnung geheim abgestimmt. Ein Beschluss, der eine Änderung
der Satzung beinhaltet, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder.
(4) Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt, einmal jährlich muss eine
Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung stattfinden.
(5) Vor der Einberufung der Jahreshauptversammlung prüfen zwei von der Mitgliederversammlung
für die Dauer der Wahlzeit des Vorstandes gewählte Kassenprüfer die Vereinskasse und die
Belege. Über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten sie in der Jahreshauptversammlung.
(6) In der Jahreshauptversammlung beschliesst die Mitgliederversammlung nach Erstattung der
Berichte über die Kassenlage und das Ergebnis der Prüfung der Vereinskasse und der Belage über
die Entlastung des Vorstandes von der Geschäftsführung für das abgelaufene Geschäftsjahr.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung
beschliessen, in der mindestens 2/3 der Mitglieder vertreten sind. Der Auflösungsbeschluss muss
mit 3/4 Stimmenmehrheit gefasst werden. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so
ist innerhalb von zwei Monaten eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
(2) Über die Verwendung des bei der Auflösung des Vereins vorhandenen Vermögens entscheidet die
Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt.
Stieldorf, den 10. Februar 2012