top of page

VEREINSSATZUNG

Unsere Vereinssatzung zum Nachlesen oder Downloaden
Download der Vereinssatzung

Sie können sich hier die Vereinssatzung als *.PDF herunterladen und in Ihren Unterlagen ablegen. Dazu einfach auf das Symbol (Download-Link) klicken.

Vereinssatzung

(Größe: 184 KB)

§ 1  Name und Sitz des Vereins

 

(1) Der Verein trägt den Namen "Bürgerverein Stieldorf e.V." und hat seinen Sitz in Stieldorf.

(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegburg eingetragen.

 

§ 2  Aufgaben des Vereins

 

Der Verein hat die Aufgabe, die gemeinsamen Belange und Interessen der Einwohner des Ortes Stieldorf zu wahren und zu fördern. Zu seinen Aufgaben gehört demnach sowohl die Überwachung der Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben als auch die Pflege der Geselligkeit und kultureller Veranstaltungen. Der Verein ist überparteilich.

 

§ 3  Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jeder Einwohner des Ortes Stieldorf werden.

(2) Personen, die nicht in Stieldorf wohnen, aber Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken sind,    
     die in Stieldorf oder in unmittelbarer Nähe liegen und aus diesem Grunde oder auch aus anderen
     den Zielen des Vereins verbunden fühlen, können als Mitglieder durch den Vorstand
     aufgenommen werden.

(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar, ihre Ausübung kann auch nicht einem anderen
     überlassen werden.

(4) Vergünstigungen, die Mitglieder bei Veranstaltungen des Vereins gewährt werden, kommen in
     gleicher Weise deren Ehegatten und Kinder unter 18 Jahren zugute.

 

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft wird erworben:

(a) Bei Personen, die unter § 3 Abs.1 fallen, durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

(b) Bei Personen, die unter § 3 Abs.2 fallen, durch schriftliche Bestätigung der Aufnahme durch den
     Vorstand und Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

 

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft
 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

        a) Durch den Tod des Mitgliedes,

        b) durch Kündigung,

        c) durch Ausschluss.

(2) Die Kündigung muss schriftlich; sie kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
     Schluss eines jeden Quartals ausgesprochen werden.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur erfolgen, wenn es den Interessen des Vereins

     zuwiderhandelt oder sein Verhalten sich nachteilig auf den Verein auswirken kann.  
     Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss ist dem
     ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats nach Zustellung der
     Mitteilung des Ausschlusses steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht des Einspruchs zu.
     Der Einspruch ist beim Vorstand einzulegen und schriftlich zu begründen. Über den Einspruch
     entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung. Der Rechtsweg ist
     ausgeschlossen. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.

 

§ 6  Beitrag

 

(1) Der Beitrag beträgt ab 01.Januar 2012   12.- €  pro Jahr und wird jährlich erhoben.

(2) Die Mitgliederversammlung kann die Höhe des Betrages durch Beschluss neu festsetzen.

 

§ 7  Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer/in.

Dem Vorstand sind bis zu 7 Beisitzer beigeordnet. Vorstand nach § 26 BGB sind der 1.Vorsitzender und der 2.Vorsitzender. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

§ 8  Bestellung und Abberufung des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand und die Beisitzer werden durch Beschluss der Mitglieder in einer
     Mitgliederversammlung auf die Dauer von Zwei Jahren gewählt.

(2) Der Vorstand und die Beisitzer können jederzeit durch die Wahl eines neuen Vorstandes und neuer
     Beisitzer abgelöst werden, wenn der Vorstand seine Pflichten gröblich verletzt oder zur
     ordnungsgemässen Geschäftsführung nicht fähig ist.

(3) Die Neuwahlen des Vorstandes und der Beisitzer muss Gegenstand der Tagesordnung einer
     fristgerecht einberufenen Mitgliederversammlung sein.

 

§ 9  Zuständigkeit des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; er nimmt die satzungsgemässen Aufgaben wahr
     und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei
     Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Vorstandssitzungen, an denen die Beisitzer
     ebenfalls teilnehmen, finden grundsätzlich einmal im Monat statt und werden von dem
     Vorsitzenden einberufen.

(3) Der Schriftführer führt die Niederschrift über die Vorstandssitzungen und
     Mitgliederversammlungen. In der Niederschrift sind die gefassten Beschlüsse im Wortlaut unter
     Angabe des Abstimmungsergebnisses aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu
     unterschreiben. Auf Antrag ist bei Vorstandssitzungen die abweichende Meinung eines
     Vorstandsmitgliedes festzuhalten. Der Schriftführer erledigt ferner den anfallenden Schriftverkehr
     nach Vorstandsbeschluss.

(4) Der Kassenwart/in führt die Kassenbücher. Er sorgt für den rechtzeitigen Eingang der Beiträge
     und sonstigen Einnahmen und leistet die erforderlichen Ausgaben, Verbindlichkeiten des Vereins
     darf der Kassenführer/in nur begleichen, wenn sie in Ausführung eines Vorstandsbeschlusses
     oder eines Beschlusses der Mitgliederversammlung entstanden sind. Der Kassenwart wird im
     Behinderungsfall von einem Beisitzer vertreten und bei der Durchführung seiner Aufgaben
     entlastet. Der Vortand hat über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins in der
     Jahreshauptversammlung seinen Kassenbericht zu erstatten.

(5) Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens zwei
     Mitglieder des Vorstandes oder zwei Beisitzer verlangt wird.

(6) Die Einladung muss mindestens 3 Tage vor dem Sitzungstag erfolgen.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird schriftlich durch den Vorsitzenden unter Mitteilung der vom
     Vorstand beschlossenen Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss 7 Tage vor dem
     Versammlungstermin zugestellt werden.

(2) Ein gültiger Beschluss kann nur über die Punkte gefasst werden, die Gegenstand der
     Tagesordnung sind. Die Tagesordnung kann auf Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss der
     Mitgliederversammlung ergänzt werden.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der erschienen
     Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Auf Antrag von 10 erschienen Mitgliedern
     wird über einen Punkt der Tagesordnung geheim abgestimmt. Ein Beschluss, der eine Änderung
     der Satzung beinhaltet, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder.

(4) Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt, einmal jährlich muss eine
     Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung stattfinden.

(5) Vor der Einberufung der Jahreshauptversammlung prüfen zwei von der Mitgliederversammlung
     für die Dauer der Wahlzeit des Vorstandes gewählte Kassenprüfer die Vereinskasse und die
     Belege. Über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten sie in der Jahreshauptversammlung.

(6) In der Jahreshauptversammlung beschliesst die Mitgliederversammlung nach Erstattung der
     Berichte über die Kassenlage und das Ergebnis der Prüfung der Vereinskasse und der Belage über
     die Entlastung des Vorstandes von der Geschäftsführung für das abgelaufene Geschäftsjahr.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung
     beschliessen, in der mindestens 2/3 der Mitglieder vertreten sind. Der Auflösungsbeschluss muss
     mit 3/4 Stimmenmehrheit gefasst werden. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so
     ist innerhalb von zwei Monaten eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne
     Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

(2) Über die Verwendung des bei der Auflösung des Vereins vorhandenen Vermögens entscheidet die
     Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt.

 

Stieldorf, den 10. Februar 2012

bottom of page